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Rechtsanwalt Joachim Kempas ist im Bereich des Migrationsrechts hauptsĂ€chlich mit dem Aufenthalts- und EinbĂŒrgerungsrecht, mit Pass- und Visaangelegenheiten befasst. Die Vertretung vor den Behörden, Botschaften und Gerichten erstreckt sich auf die Angelegenheiten von EG- und Nicht-EG-AuslĂ€ndern. Es geht auch um die Beschleunigung der Verfahren bei der EinbĂŒrgerung nach dem EinbĂŒrgerungsgesetz.

Beim Aufenthaltsrecht geht es sowohl um die Abwehr dessen Verlustes als auch um dessen Erlangung. Die spezielle Sichtweise des AuslÀnderrechts kann eine besondere Rolle bei Straf-, familienrechtlichen und anderen Verfahren spielen, an denen direkt oder indirekt AuslÀnder beteiligt sind.

Ausweisung und Ausweisungsschutz

Die Ausweisung ist aus verschiedenen GrĂŒnden ein hĂ€ufig auftretendes Problem fĂŒr in der Bundesrepublik lebende AuslĂ€nder. Die Ausweisung ist geregelt in den §§ 53 ff. AufenthG.

1. Die Ermessens-Ausweisung (§ 55 AufenthG)

Danach kann ausgewiesen werden, wer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD beeintrĂ€chtigt. § 55 AufenthG konkretisiert diesen Grundsatz. GrĂŒnde sind u.a. nicht nur vereinzelte oder geringfĂŒgige VerstĂ¶ĂŸe gegen Rechtsvorschriften, wie Prostitution, Drogenmissbrauch usw. In diesen FĂ€llen wird eine Ermessensentscheidung unter BerĂŒcksichtigung der in § 55 AufenthG genannten, fĂŒr den Verbleib sprechenden Punkte getroffen.

Wichtig: Offenkundige oder der Behörde bekannte Interessen des AuslÀnders sind von Amts wegen zu beachten (BVerwG, InAuslR 97, 63).

2. Die Regelausweisung (§54 AufenthG)

Voraussetzungen hierfĂŒr sind Straftaten mit anschließender Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, VerstĂ¶ĂŸe gegen das BtmG, vor allem Handel, sowie GewalttĂ€tigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Rahmen von verbotenen öffentlichen Versammlungen.

Wichtig: Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Regelfall vorliegt oder eine Ausnahme gegeben ist (BVerwG, InfAuslR 95,5)

3. Die Muss-Ausweisungen (§ 53 AufenthG)

Nach dem Gesetz ist auszuweisen, wer wegen vorsÀtzlicher Straftaten zu mindesten drei Jahren Freiheitsstrafen oder wegen vorsÀtzlicher Straftaten nach dem BtmG oder wegen Landfriedensbruch nach § 125f. StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.

Wichtig: Auch hierbei sind HĂ€rten zu berĂŒcksichtigen. Dies können z.B. Abschiebungshindernisse, die zu einer Duldung fĂŒhren, sein (BVerwG, InfAuslR 94, 181). Hier kommen auch Befristungen in Betracht.

4. Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG

Der § 56 AufenthG schĂŒtzt AuslĂ€nder, die entweder eine starke Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis befristete Aufenthaltserlaubnis) haben oder mit Deutschen verheiratet oder als Asylbewerber anerkannt sind. Sie dĂŒrfen nur bei Vorliegen schwerwiegender GrĂŒnde (§ 54 AufenthG ausgewiesen werden). DarĂŒber hinaus werden bei AuslĂ€ndern, bei denen der Schutz des § 56 AufenthG eingreift, gemĂ€ĂŸ § 53 AufenthG Muss-Ausweisungen zu Regelausweisungen und Regelausweisungen zu Ermessensausweisungen.

Wichtig: Bei der Ermessensausweisung muss unter spezialprĂ€ventiven Gesichtspunkten eine bedeutsame Wiederholungsgefahr vorliegen Dies ist der Fall bei mittlerer und schwerer KriminalitĂ€t, also i.d.R. bei Gewalt und BetĂ€ubungsmitteldelikten (BVerwG, InfAuslR 98, 383). Auch generalprĂ€ventive ErwĂ€gungen sind zulĂ€ssig, jedoch ist der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit ebenso zu beachten (BVerwG, InfAuslR 95, 404), wie bei der Ermessensentscheidung der Familienschutz des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (BVerwG, InfAuslR 97, 296).

Wichtig: Bei einer Regelausweisung ist die konkrete Lebenssituation zu berĂŒcksichtigen (BVerwG, B. v. 27.6.1997, 1 B 123.97) Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK können aber immer einen Ausnahmefall begrĂŒnden (BVerwG, InfAuslR 99, 54).

Wichtig: Art. 8 EMRK gilt als einfaches Bundesrecht. Er bietet keinen ĂŒber Art. 6 GG und den Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit hinausgehenden Ausweisungsschutz (BVerwG, InfAuslR 98, 213 und 98, 424), soweit sich der Schutzbereich deckt. UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig ist die Ausweisung eines faktischen InlĂ€nders (BVerwG, InfAuslR 99, 54).

Wichtig: Bei MinderjÀhrigen kommt es auf die MinderjÀhrigen-Eigenschaft zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides an (BVerwG, InfAuslR 97, 390)

5. Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht

Dieser gilt nicht nur fĂŒr Arbeitnehmer (EuGH, InfAuslR 99, 165 <Calfa>), sondern auch fĂŒr nach ARB 1/80 privilegierten tĂŒrkischen Staatsangehörigen (EuGH, IbfAuslR 00, 161 <Nazil>). GeneralprĂ€ventive GrĂŒnde fĂŒr Ausweisungen sind unzulĂ€ssig. Notwendig ist vielmehr, dass eine gegenwĂ€rtige Gefahr fĂŒr ein Grundinteresse besteht.

Wichtig: Es besteht ein Anwendungsvorrang des europĂ€ischen Gemeinschaftsrechts gegenĂŒber dem deutschen Aufenthaltsrecht. Bei Regelausweisungen sind selbstĂ€ndig tragende spezialprĂ€ventive Überlegungen notwendig (BVerwG, InfAuslR 94, 45)

6. Abschiebungshindernisse

Ausweisungen sind grundsĂ€tzlich auch bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen möglich (BVerwG, InfAuslR 95, 405). Sie dĂŒrfen aber bei Ermessenserntscheidungen nicht ausgeklammert werden (BVerwG, InfAuslR , 97, 193, und 98, 383). Es besteht kein Abschiebeschutz fĂŒr Asylberechtigte, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Nach dem Urteil des VGH Mannheim wird aber die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen (HIV-Infektion).

Wichtig: Bestehen im Heimatstaat Hindernisse (z.B. unzureichende medizinische Versorgung) ist die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

7. Altfallregelung:

Nach ununterbrochenen Duldungen von 8 Jahren in Deutschland kann gem. § 104 a AufenthG eine bis Ende 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (bei Familien schon nach 6 Jahren geduldeten Aufenthalts).

8. Befristung

Nach der Rechtssprechung des EuGH ist eine unbefristete Ausweisung unzulĂ€ssig. Allerdings kann die Befristung sehr lange ZeitrĂ€ume umfassen (8 – 10 Jahre sind in bestimmten, schwerwiegenden FĂ€llen nicht unzumutbar).

Wichtig: Wird ein AuslĂ€nder aus dem Strafvollzug abgeschoben, muss er, wenn er erneut in die BRD kommen möchte, die Restsstrafe absitzen. Eine Beschwerdemöglichkeit ist hier nicht gegeben, da kein Resozialisierungsinteresse besteht (OLG Frankfurt/ M., NStZ-RR 1990, 127). Zur LĂ€nge der Befristung in derartigen FĂ€llen gilt, dass der AuslĂ€nder so lange nicht zurĂŒckkehren darf, wie seine Strafe dauern wĂŒrde (InfAuslR 00,483)

9. Rechtsschutzprobleme

ZunĂ€chst ist zu prĂŒfen, ob es noch ein Aufenthaltsrecht gibt. Liegt eine AusweisungsverfĂŒgung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vor, ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Wichtig: Der Status wĂ€hrend des Eilverfahrens: Liegt eine vollstreckbare Ausreisepflicht vor, ist aber die Aufenthaltserlaubnis nicht ungĂŒltig gestempelt, hat eine Arbeitsgenehmigung noch Bestand.

  • Was ist zu tun, wenn eine sofortige Ausreisepflicht unabhĂ€ngig von einer AusweisungsverfĂŒgung vorliegt? Hier ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dies kann der Fall sein bei
    • verspĂ€tetem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung (hĂ€ufig bei HaftfĂ€llen) bei Ausweisung nach Asylversagung
    • bei unerlaubter Einreise

Wichtig fĂŒr FristversĂ€umnisse: Eine Klagebefugnis steht nicht nur dem AuslĂ€nder selber zu, sondern auch seinem Ehegatten, wenn dieser ein Aufenthaltsrecht hat oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da er in seinen Rechten aus Art. 6 GG betroffen ist. Der Antrag ist in diesen FĂ€llen gem. § 80 V VwGO analog zu stellen. Gegebenenfalls ist ein neues Rechtsmittel durch den Ehepartner aus eigenem Recht auch dann möglich, wenn dem Betroffenen weitere rechtliche Schritte verwehrt sind.

 

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